Statuten
der Freisinnig-Demokratischen Partei Buchs
| ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | |
| Zweck, Sitz | Art. 1 Die Freisinnig-Demokratische Partei der Gemeinde Buchs will die politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Einwohner der Gemeinde Buchs wahren und bekennt sich zu den liberalen Grundsätzen der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz, des Kantons St. Gallen und der Region Werdenberg. Sie bildet einen Verein nach Art. 60ff, ZGB. Sitz des Vereins ist am Wohndomizil des jeweiligen Ortsparteipräsidenten. |
| Tätigkeit | Art. 2 Die Ortspartei übt die Tätigkeit nach Art. 1 Abs. 1 in der Gemeinde Buchs aus. |
| MITGLIEDSCHAFT | |
| Voraussetzungen | Art. 3 Mitglied der Partei können Schweizerbürger sowie in der Gemeinde Buchs wohnhafte Ausländer mit Niederlassungsbewilligung werden, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen. |
| Beitritt | Art. 4 Die Mitgliedschaft wird durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung und Bezahlung des Jahresbeitrages erworben. Die Parteileitung kann den Beitritt ablehnen. |
| Ende der Mitgliedschaft | Art. 5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. |
| Austritt | Art. 6 Der Austritt ist schriftlich an die Parteileitung zu richten. |
| Ausschluss | Art. 7 Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze der Partei verstossen oder die Partei anderweitig schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Parteileitung. Diese Aufgabe kann nicht delegiert werden. Der Ausschlussentscheid muss nicht begründet werden. Gegen einen Ausschlussentscheid besteht ein Rekursrecht an die Parteileitung der Regionalpartei. |
| ORGANE DER ORTSPARTEI | |
| Organe | Art. 8 Die Organe der Ortspartei sind: a) die Mitgliederversammlung b) die Parteileitung c) die Kontrollstelle |
| Amtsdauer | Art. 9 Die Amtsdauer von Parteileitung und Kontrollstelle beträgt vier Jahre. Sie beginnt in dem den Wahlen in die Exekutive folgenden Kalenderjahr. Ein Wiederwahl ist möglich. |
| Ende der Zugehörigkeit zu einem Organ | Art. 10 Die Zugehörigkeit zu einem Organ endet durch Tod, Rücktritt, Abberufung, Verlust der Mitgliedschaft, Ausschluss oder Ersatz. |
| Abberufung | Art. 11 Die Mitgliederversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder der Parteileitung und der Kontrollstelle mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen. Vor der Abstimmung über den Abberufungsantrag hat das betroffene Mitglied ein Anhörungsrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung. |
| MITGLIEDERVERSAMMLUNG | |
| Bedeutung | Art. 12 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Ortspartei zusammen und steht unter dem Vorsitz des Ortsparteipräsidenten, bei dessen Verhinderung unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten. |
| Einberufung und Zusammenkunft | Art. 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Begehren: a) von mindestens 2 Mitglieder der Parteileitung b) der Kontrollstelle c) von einem Zehntel der eingeschriebenen Mitglieder der Ortspartei. |
| Einladung, Traktanden, Anträge | Art. 14 Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich spätestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. Über Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung. Ein Zehntel der anwesenden Mitglieder kann verlangen, dass ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt wird. |
| Zuständigkeit | Art. 15 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) Nominierung von Kandidaten für öffentliche Ämter in der Gemeinde, die der Volkswahl unterliegen b) Wahlvorschläge zuhanden der Regionalpartei c) Wahl der kantonalen Delegierten d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten e) Abnahme von Jahresrechnung und Kontrollstellenbericht f) Entlastung der Parteileitung und der Kontrollstelle g) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung h) Vereinbarungen mit anderen politischen Parteien oder Gruppierungen auf Gemeindestufe i) Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen auf kommunaler Ebene j) Stellungnahme oder Beschlussfassung zu den übrigen von der Parteileitung vorgelegten Geschäften k) Wahl des Ortsparteipräsidenten und der frei zu wählenden Mitglieder der Parteileitung l) Wahl der Kontrollstelle m) Festsetzung der Mitgliederbeiträge n) Anträge der Mitglieder o) Weitere nach Gesetz und Statuten zugewiesene Geschäfte p) Erlass und Revision der Statuten |
| Stimmrecht / Beschlussfassung | Art. 16 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Massgebend ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit die Statuten nicht eine Zweidrittelsmehrheit verlangen. Erreichen bei Wahlen die Kandidaten das absolute Mehr nicht, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. |
| PARTEILEITUNG | |
| Bedeutung | Art. 17 Die Parteileitung ist das geschäftsführende Organ der Ortspartei. |
| Zusammensetzung | Art. 18 Die Parteileitung setzt sich wie folgt zusammen: a) dem Ortsparteipräsidenten b) nach Bedarf, einem Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Buchs c) nach Bedarf ein bis sieben, durch die Mitgliederversammlung frei gewählten Mitglieder Die Parteileitung konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 15, lit.k) selbst. Sie kann Ausschüsse (dauernde und vorübergehende) bilden und diesen Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches zuweisen. |
| Stimmrecht / Beschlussfassung | Art. 19 Die Parteileitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen nach Art. 16 dieser Statuten. |
| Einberufung | Art. 20 Die Parteileitung wird durch den Ortsparteipräsidenten schriftlich unter Angabe der Traktanden, in der Regel spätestens 10 Tage vor der Sitzung, einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal pro Jahr. |
| Zuständigkeit | Art. 21 Der Parteileitung stehen folgende Befugnisse zu: a) Geschäftsführung und Vertretung der Ortspartei im allgemeinen b) Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung c) Einberufung von Arbeitsgruppen d) Stellungnahme zu aktuellen Fragen im Namen der Partei e) Geschäfte, die ihr von der Mitgliederversammlung zugewiesen wurden f) Für weitere Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung zugeordnet sind g) Kontakt mit anderen Parteien in der Gemeinde Der Ortsparteipräsident nimmt von Amtes wegen Einsitz in die |
| KONTROLLSTELLE | |
| Kontrollstelle | Art. 22 Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitglieder. Sie prüft die gesamte Rechnungsführung der Ortspartei und erstattet hierüber ordentlich Bericht an die Mitgliederversammlung. |
| FINANZEN DER ORTSPARTEI | |
| Finanzen | Art. 23 Die zur Finanzierung der Partei notwenigen Mittel können beschafft werden durch: a) Mitgliederbeiträge bis max. CHF 100.- pro Mitglied b) Mandatarenbeiträge auf Stufe Ortspartei c) Freiwillige Zuwendungen d) Sammlungen |
| Rechnungsjahr | Art. 24 Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr |
| Haftung | Art. 25 Für die Verbindlichkeiten der Ortspartei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
| STATUTENREVISION UND AUFLÖSUNG DER ORTSPARTEI | |
| Statutenrevision | Art. 26 Anträge auf Statutenrevision sind der Parteileitung schriftlich einzureichen.Die Statutenrevision bedarf der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen anlässlich einer Mitgliederversammlung. |
| Auflösung | Art. 27 Die Ortspartei wird aufgelöst, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmen einer Mitgliederversammlung der Auflösung zustimmen. Das Vereinsvermögen sowie die Akten werden dem Sekretariat der Kantonalpartei überführt. |
| SCHLUSSBESTIMMUNGEN | |
| Ergänzende Bestimmungen | Art. 28 Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Statuten der Regional- bzw. Kantonalpartei. |
| Aufhebung bisherigen Rechtes | Art. 29 Die bisherigen Statuten vom 21. April 1989, genehmigt durch die Bezirkspartei am 24. April 1990, werden aufgehoben. |
Buchs, 23. März 2003 | |
| FDP Buchs Der Präsident: Urs Lufi Der Vizepräsident: Hans Peter Schwendener | |
| Genehmigungsvermerke: | Genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 22.04.2003. |
